Allgemeine Mietbedingungen
1 Allgemeines
Anhänger werden ausschließlich nur an Personen vermietet, die einen gültigen Personalausweis und Führerschein vorlegen können. Für das Führen von PKW – Anhänger, nach den Gesetzlichen Regeln und Bestimmungen
( Führerscheinklasse, max. zGG), ist der Mieter oder Fahrer ausschließlich selbst Verantwortlich. Je nach Anhängertyp und Wohnort ist eine Kautionsleistung im Mietvertrag ausgewiesen. Der Mietpreis ist bei Übernahme fällig. Kautionsleistung nur in bar. Bei Vermietung an Personen, deren Wohnsitz im Ausland ist, ist eine Kaution von 500€ zu hinterlegen.
2 Haftung des Vermieters
Der Vermieter, das heißt er selbst und seine Mitarbeiter, haften bei fahrlässig verursachten Sach/-vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde Vertrauen darf.
3 Rechte des Mieters
Der Mieter ist berechtigt, den Anhänger innerhalb gesetzlichen Bedienungen, gemäß STVO in verkehrsüblicher Weise zu nutzen. Sämtliche Ladung, Ware und Güter, darf der Mieter für sich selbst und andere auf eigene Gefahr, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der maximalen Zuladung des gemieteten Anhängers befördern. Der Fahrer und die gesamte Ladung, ganz Gleich bei welcher Anhängerart (offene oder Geschlossene Anhänger sowie Auto/-Motorradtransporter), sind nicht versichert. Für die Ladung, bei Diebstahl oder Transportschäden, haftet der Mieter ausschließlich selbst.
4 Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger pfleglich zu behandeln und an der Erhaltung interessiert zu sein. Dazu zählt besonders die Überwachung von Verkehrs/-Betriebssicherheit wie Reifen/-druck, Beleuchtung und Bremsanlage.
4.2. Der Mieter haftet für das Handeln, für die von ihm erwählten Fahrer wie für eigens. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten im gleichen Maße auch für seine Fahrer.
4.3. Der Mieter ist für Verkehrssicherheit, gültige Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit, für sich selbst und seine Fahrer verantwortlich.
4.4. Der Mieter hat die ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl und Beschädigung selbst zu Gewährleisten und zu verantwortlich. Der Anhänger ist beim abstellen mit dem dazugehörigen Schloss zu sichern.
4.5. Bei Betriebsunfähigkeit innerhalb der Nutzungsdauer, sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.
4.6. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, egal welcher Art, die zur Betriebsunfähigkeit im Nutzungszeitraum führen.
4.7. Beim laden von Schüttgut, wie Sand, Beton, Erde usw., ist die Ladefläche gegen Schäden und Verschmutzung zu schützen.
5 Übernahme
Durch seine Unterschrift im Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass sich der Anhänger bei Übernahme in einem verkehrssicher, technisch einwandfreien und sauberen Zustand befindet und keinerlei Mängel oder Beschädigung aufweist. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen müssen vor Fahrtantritt im Mietvertrag schriftlich festgehalten und auf der Skizze markiert werden. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Nicht verkehrssichere Anhänger dürfen nicht zur Vermietung rausgegeben werden.
6 Anmietung im Auftrag, auch gewerblich!
Bei Anmietung im Auftrag, ganz gleich ob bei privater oder gewerblicher Nutzung, haftet ausnahmslos die Person, die als Mieter aufgetreten und im Vertrag als Mieter eingetragen ist. Schadenersatzansprüche werden ausschließlich an diese gestellt.
7 Auslandsvermietung
Für Fahrten ins Ausland bedarf es der Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Vorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Bergung, Beschlagnahme usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne, dass es eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete, für die einzelnen Ausfalltage,
8 Mietdauer und Rückgabe
8.1. Die Mietdauer beträgt bei Tagesmiete 24 Stunden.
8.2. Eine Verlängerung der Mietdauer, ist nur nach Absprache des Vermieters unter Berücksichtigung nachfolgender Vermiettermine möglich.
8.3. Bei Überziehung der Rückgabezeit, haftet der Mieter für den Ausfall der Vermietmöglichkeit in voller Höhe zum Tagespreis.
8.4. Bei Überschreiten der Mietdauer und Fahrlässigkeit, ist der Vermieter berechtig, den Anhänger auf Kosten des Mieters jederzeit in seinen Besitz zu bringen.
9 Rückgabe
Der Anhänger kann nur zu den bestehenden Öffnungszeiten des Vermieters, zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder Überschreiten der Mietdauer, ist der Vermieter berechtigt, jederzeit den Anhänger in seinen Besitz zu bringen. Der Anhänger muss in einem Sauberen Zustand zurückgegeben werden, ansonsten wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 15€ fällig.
10 Reparaturen
Verschleißreparaturen und nutzungsbedingte Gebrauchsspuren übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Reparaturen die in der Mietzeit erforderlich werden, um die Verkehrssicherheit und die Nutzung des Anhängers sicherzustellen und deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, kann der Mieter bis zu einem Betrag von 80.–€ durchführen lassen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage, ordnungsgemäßer Belege rückerstattet, sofern der Mieter dafür nicht selbst Haftet.
Das Einverständnis des Vermieters ist vorher einzuholen und nach Rücksprache zu verfahren.
Bei Reifenschäden, die in der Anmietzeit entstehen, werden weder Aufwandskosten noch Ausfallzeiten vom Vermieter erstattet. Reifen/-Felgenschäden, die während der Anmietung entstehen, auch durch eingefahrene Objekte, gehen immer zu Lasten des Mieters.
11 Haftung und Verhalten des Mieters bei Unfall oder sonstigen Schäden
11.1. Der Mieter haftet für alle selbst verschuldeten Beschädigungen, ausgeschlossen davon sind nutzungsbedingte Gebrauchsspuren. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, werden bei geringfügiger Beschädigung, nach Ersatzteil/-Reparaturpreisliste und ggfs. mit der Kaution verrechnet.
11.2. Abgesehen von den, in Punkt 10 aufgeführten Schäden haftet der Mieter bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschlepp und Bergungskosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren und bei Totalausfall für den Wiederbeschaffungswert sowie für den Nutzungsausfall zum Tagespreis.
11.3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand und sonstigen Schäden, ist der Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und umgehend den Vermieter telefonisch zu benachrichtigen. Alle am Unfall beteiligten, auch Zeugen, sind schriftlich mit Kennzeichen, Namen und Adresse festzuhalten. Es kann keine Schuldanerkennung Dritten gegenüber gegeben werden. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden nur vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen Unfallbericht vorzulegen.
12 Versicherung
Der Anhänger ist gemäß, den gesetzlichen allg. Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung, gesetzl. Haftpflichtversicherung, ggf. Teilkasko versichert.
Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Ein völliger Haftungsausschluss ist nicht möglich. Die Ladung, bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung, auch bei Planen/-kofferanhängen, Auto/-Motorradtransporter, ist nicht mitversichert.
13 Nebenabreden/Schriftform/Gerichtsstand
13.1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Für Zusätzliche Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.
13.2. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
13.3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
13.4. Die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Andernach, 01.06.2015
Übersicht der Fahrerlaubnisklassen – Quelle: Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
Voraussetzung für das Ziehen von Anhänger, egal welcher Führerscheinklasse, ist die zulässige Anhängelast vom Zugfahrzeug, gebremst und ungebremst!!
Beim ziehen von Anhängern zählt immer, auch bei nicht beladenen Anhängern das zulässige Gesamtgewicht (zGG.) aus PKW und Anhänger und nie das Leergewicht!!
Klasse B: mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500kg, auch mit Anhänger:
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg oder
– mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500kg nicht übersteigt. (zGG. max. 3500kg)! zGG. PKW + zGG. Anhänger = zGG. max. 3500kg
Klasse 3 oder BE: Zugfahrzeug der Klasse B – 3500kg in Kombination mit Anhängern oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750kg und nicht mehr als 3500kg. (zGG, max. 7000kg)!